Kontakt

MesseMedia im Landwirtschaftsverlag
Hülsebrockstraße 2-8
48165 Münster

Tel.: 0 25 01 / 80 14 670
E-Mail: info@messemedia.de

Sitz der Gesellschaft: Münster
Geschäftsführer: Dr. Ludger Schulze Pals,
Malte Schwerdtfeger
Registergericht: Amtsgericht Münster
Landwirtschaftsverlag GmbH: Eintragsnr. HR. Münster, Nr. B-174
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE 126 042 224

AGB MesseMedia im Landwirtschaftsverlag

Grundlage jedes Vertrags mit MesseMedia im Landwirtschaftsverlag sind diese AGB.

Bitte lesen Sie diese also unbedingt sorgfältig durch, da Sie die Geschäftsbedingungen mit Ihrer Beauftragung für sich und die von Ihnen vertretenen (juristischen) Personen und Gesellschaften in ihrer Gesamtheit sowohl für den aktuellen Auftrag, als auch für künftige Aufträge, Angebote, Bestätigungen und dazugehörige Erklärungen und Leistungen der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag als verbindlich anerkennen.

1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1.1 Der Vertrag zwischen MesseMedia im Landwirtschaftsverlag und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform. Für den Inhalt des Vertrages ist der Inhalt des Angebotes der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag bzw. der Inhalt der schriftlichen Bestätigung maßgebend, soweit der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
1.2 Das Personal wird ausschließlich von MesseMedia im Landwirtschaftsverlag entsprechend der Auftragsanforderungen frei ausgewählt, sofern der Auftraggeber der getroffenen Auswahl nicht unverzüglich widerspricht. Im Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber verpflichtet, MesseMedia im Landwirtschaftsverlag unverzüglich dazu aufzufordern, eine neue Auswahl zu treffen.
1.3 Dritte sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind.
1.4 Soweit sich nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Auftrag ändern und eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist, teiltder Auftraggeber dies der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag unverzüglich mit. – isnbesondere, wenndas Anforderungsprofil des einzusetzenden Personals betroffen ist.
1.5 Änderungen und Abweichungen einzelner Auftragsleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind MesseMedia im Landwirtschaftsverlag gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Auftrages nicht beeinträchtigen und die Änderungen und Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind; die Änderungen und Abweichungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

2. Leistungen, Vergütung, Fälligkeit
2.1 MesseMedia im Landwirtschaftsverlag schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis oder den Erfolg einer Aktion. Die von der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag geschuldete vertragliche Leistung besteht ausschließlich in den im Vertrag bzw. in der Bestätigung aufgeführten (Dienst-) Leistungen. Von der Leistungspflicht der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag nicht umfasst sind, unbeschadet entsprechender diesbezüglich eventuell bestehender Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen.
2.2 Die an MesseMedia im Landwirtschaftsverlag zu zahlende Vergütung sowie sonstige Kosten und Auslagen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. aus der Bestätigung und sind ausschließlich durch MesseMedia im Landwirtschaftsverlag abzurechnen. Preisänderungen sind im Laufe der Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Dies gilt nicht für Preisänderungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages.
2.3 Die aufgrund der Abrechnung zu zahlende Vergütung sowie sonstige Kosten und Auslagen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. MesseMedia im Landwirtschaftsverlag ist berechtigt, mit Vertragsschluss eine mit Rücksicht auf den Auftragswert angemessene Anzahlung einzufordern.

3. Abrechnung des Auftrages
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder, soweit eine Abzeichnung verweigert wird, der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag unverzüglich die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
3.2 Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit von MesseMedia im Landwirtschaftsverlag nicht geschuldet.

4. Auftragsstornierung, Stornierung von Personal
4.1 Wird der Auftrag als Ganzes oder einzelne Positionen vor Beendigung des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Der interne Stundensatz von MesseMedia im Landwirtschaftsverlag beträgt 90,00 € netto.
4.2 Storniert der Auftraggeber gebuchtes Personal vor Aktionsbeginn, ohne dass ein von MesseMedia im Landwirtschaftsverlag zu vertretender wichtiger Grund zur Stornierung vorliegt, steht der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag als Ersatz für den entgangenen Gewinn und den entstandenen Schaden, abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, als Schadensersatz folgende Pauschalen/Prozentsätze vom Gesamtauftragswert zzgl. MwSt. zu:
- bis 2 Wochen vor Aktionsbeginn: einmalige Aufwandspauschale in Höhe von einer Tagespauschale je geplanten eingesetzten Promoter/Aboverkäufer
- ab 72 Stunden vor Aktionsbeginn: 80 %
- ab 24 Stunden vor Aktionsbeginn: 100%

Entstandene Fremdkosten (z. B. Reise- und Hotelkosten) für bereits erbrachte Leistungen oder fremde Stornokosten sind zusätzlich in voller Höhe zu erstatten. Der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

5. Leistungsverweigerungsrecht
MesseMedia im Landwirtschaftsverlag behält sich vor, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftraggebers oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung oder bei Verstoß gegen geltendes Recht den Auftrag nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

6. Haftung, Verjährung
6.1 Die Haftung der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag auf Schadensersatz für Schäden des Auftraggebers sowie für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, ist ausgeschlossen.
6.2 Ansprüche des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, gegenüber MesseMedia im Landwirtschaftsverlag verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners.
6.3 6.1 und 6.2 finden keine Anwendung auf Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den typischerweise eintretenden, bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes.

7. Abtretung, Aufrechnung
7.1 Dem Auftraggeber ist ausschließlich die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
7.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen MesseMedia im Landwirtschaftsverlag an Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ausgeschlossen.

8. Konkurrenzschutz
Das von MesseMedia im Landwirtschaftsverlag eingesetzte Personal darf für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber von diesem nicht beauftragt, angestellt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Sonstige Bedingungen, Nutzungsrechte
MesseMedia im Landwirtschaftsverlag ist berechtigt, alle während der Durchführung des Auftrages aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese beinhalten insbesondere eingetragene Marken, Lizenzen, Logos und Produkte des Auftraggebers.

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
10.1. Für Klagen der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag gegen den Auftraggeber ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist das für den Hauptsitz der MesseMedia im Landwirtschaftsverlag zuständige Gericht zuständig. Die MesseMedia im Landwirtschaftsverlag ist jedoch auch berechtigt, vor den für den Hauptsitz des Auftraggebers zuständigen Gerichten zu klagen.
10.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

11. Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel
11.1 Die MesseMedia im Landwirtschaftsverlag ist berechtigt ihre Rechte aus diesem Vertrag, beziehungsweise das Recht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche an Dritte zu veräußern und zu übertragen.
11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
11.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenalge und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

Stand: 12/2015

Vertragspartner des Auftraggebers:
MesseMedia im Landwirtschaftsverlag

Hülsebrockstraße 2-8

48165 Münster

E-Mail: christoph.neuhaus@messemedia.de

Web: www.messemedia.de

Sitz der Gesellschaft: Münster
Geschäftsführer: Werner Gehring, Dr. Ludger Schulze Pals, Malte Schwerdtfeger
Registergericht: Amtsgericht Münster
Landwirtschaftsverlag GmbH: Eintragsnr. HR. Münster, Nr. B-174
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE 126 042 224